Ein Paradies für Mensch und Tier. An den naturbelassenen Stränden um Meschendorf dürfen unsere Hunde noch frei laufen, auch in der Saison. Sie müssen nur im Vogelschutzgebiet (Riedensee) und in den Ostseebädern an der Leine geführt werden - Verordnung des Amtes Neubukow-Salzhaff über das Führen von Hunden im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden (Hundeverordnung) siehe unten -.
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Unsere Ferienwohnungen sind auch auf die Bedürfnisse unserer vierbeinigen Freunde

abgestimmt. So gibt es nicht nur einen separaten Eingang und einen kleinen, eingezäunten Garten mit Terrasse, sondern auch pflegeleichte Holz- oder Fliesenfußböden.

 

Die Vierbeiner unserer Stammgäste erkennen Ihre Lieblingsplätze in Wohnung und Garten

immer wieder und fühlen sich sofort zuhause. Auch so manche Freundschaft unter Hund

und Mensch hat sich schon gefunden und die Freude ist groß, sich immer mal wieder hier

zu treffen, gemeinsam spazieren zu gehen oder den Abend auf der Terrasse zu verbringen.

Vierbeinergalerie

Vierbeinergalerie ab 2021

Vierbeinergalerie 2015 bis 2020

Herzlichen Dank an alle, die uns Fotos von ihren Lieblingen für die Vierbeinergalerie zur

Verfügung gestellt haben. Wir freuen uns auf Weitere!

 
     
   
   
 

Die Hundeverordnung:

Verordnung des Amtes Neubukow-Salzhaff über das Führen von Hunden im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden (Hundeverordnung)
  
Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 246) sowie in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Hundehalterverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V) vom  04.Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 313) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes NeubukowSalzhaff durch Beschluss des Amtsausschusses vom 12.12.2017 und nach Anzeige gemäß § 5 Abs. 4 Satz  5 KV M-V vom 4.1.2018 beim Landrat des Landkreises Rostock für das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden:
  
§ 1 Leinenzwang
 (1) Zur Gefahrenabwehr bei der Benutzung besonderer touristisch genutzter öffentlicher Flächen besteht für folgende Straßen und Wege der Stadt Ostseebad Rerik in der Zeit vom 01.05 bis 30.09. eines jeden Jahres für alle Hunde Leinenzwang:
 
 Stadt Ostseebad Rerik:
 
- Haffplatz - Haffpromenade - Seebrücke - Strand (vom Bereich Wustrower Hals bis zur Teufelsschlucht) - Küstenwanderweg (vom Bereich Bäckerei Graf bis zur Teufelsschlucht)
 
(2) Zur Gefahrenabwehr bei der Benutzung öffentlicher Flächen besteht innerhalb geschlossener Ortschaften der Gemeinden Am Salzhaff, Carinerland und Kirch Mulsow (einschließlich aller Ortsteile) für alle Hunde Leinenzwang.
 
(3) Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. 
  
§ 2 Beseitigung von Hundekot
 (1) Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist der Hundekot von dem Hundeführer unverzüglich zu beseitigen.
 
(2) Der Hundeführer hat außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ein geeignetes Behältnis zur Beseitigung des Hundekots mitzuführen. Dieses Behältnis ist den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Bestehende Reinigungspflichten nach anderen Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
 
 § 3 Ausnahmen
 Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden sowie Such- und Rettungshunde, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. Die Verordnung gilt darüber hinaus nicht für Blinden- und Behindertenbegleithunde.
  
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer als Halter oder Hundeführer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund in den ausgewiesenen öffentlichen Straßen / Bereichen / Ortsteilen nicht an der Leine führt.
 
2. entgegen § 2 Abs. 1 außerhalb des befriedeten Besitztums den Hundekot als Halter oder Hundeführer nicht unverzüglich beseitigt.
 
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 außerhalb des befriedeten Besitztums kein geeignetes Behältnis zur Beseitigung des Hundekots mitführt,
 
4.  entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 das Behältnis nicht den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzeigt.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
 
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist der Amtsvorsteher des Amtes Neubukow-Salzhaff.
  
§ 5
In-Kraft-Treten
 
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.  Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.09.2017 außer Kraft.
 
Die vorstehende Hundehalterverordnung des Amtes Neubukow-Salzhaff vom 4.1.2018 wurde beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 4.1.2018 angezeigt.
   
Bekanntmachungsvermerk Öffentlich bekannt gemacht gem. § 8 der Hauptsatzung des Amtes NeubukowSalzhaff am: 11.01.2018.

Kontakt

Anja & Winfried Paulitz

Riedenweg 1b

18230 Ostseebad Rerik/

OT Meschendorf

 

Schreiben Sie uns eine Email: haus.am.meer@t-online.de

 

Rufen Sie gerne an:

Festnetz: 038296/1396

 

Handy Anja Paulitz: 0176/84721828

 

Handy Winfried Paulitz:

0178/5448440

 

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"Haus am Meer" - Urlaub mit Hund und Katz an der Ostsee